Gartenordnung des Kleingartenvereins Karlsfeld e. V.


 

  1. Die Gartenflächen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden. Ständige Tierhaltung ist nicht gestattet. Werden Haustiere mitgebracht, so ist sicherzustellen, dass niemand belästigt (z.B. Hundekotverschmutzung) oder gefährdet wird. Hunde sind im gesamten Gartenanlagenbereich an der Leine zu führen.
  2. Das ständige Bewohnen der Gartenhäuser sowie das Vermieten des Gartens sind nicht erlaubt. Sonderfälle wie z.B, Überlassung des Gartens bei längerer Erkrankung sind mit der Vorstandschaft zu klären.
  3. Beschädigungen von Gemeinschaftseigentum sind unverzüglich dem Vorstand zu melden.
  4. Jeder Garteninhaber haftet für seine Angehörigen und Besucher.
  5. Die Wasserhähne an den Zapfstellen ist sorgfältig zu verschließen.
  6. Der Gebrauch von Schusswaffen, einschließlich Luftgewehren und Luftpistolen, innerhalb der Gartenanlage ist verboten, ebenfalls der Einsatz von Drohnen.
  7. Das Plakatieren und Verteilen von Schreiben bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
  8. Jeder Garteninhaber ist innerhalb der Gartenanlage haftpflichtversichert. Arbeitsdienste und Sondereinsätze sind zusätzlich unfallversichert. Schadenersatzansprüche gegen den Verein außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen sind ausgeschlossen und auf die bestehenden Deckungssummen beschränkt. Es gelten die jeweils aktuellen Versicherungsbedingungen.
  9. Verursacher von Umweltschäden werden haftbar gemacht und müssen für alle anfallenden Kosten aufkommen.
  10. Während der Gartensaison vom 1. März bis zum 31. Oktober sind lärmverursachende Tätigkeiten während der Mittagszeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und während der Nachtruhe von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht gestattet. Dazu gehören vor allem folgende Arbeiten: Hämmern, Bohren, Sägen, Rasenmähen, Heckenschneiden, usw. An Samstagen sind diese Tätigkeiten nur bis 17.00 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen gilt ein Lärmverbot für das ganze Jahr.
  11. Ruhestörung und Geruchsbelästigung (Abgase, Rauch usw.) sind zu vermeiden.
  12. Die Gärten sind in einem ordentlichen gärtnerischen und baulichen Zustand zu halten. Abfälle, die nicht fachgerecht kompostiert werden können oder Ungeziefer anziehen, müssen aus dem Garten entfernt und umweltschonend entsorgt werden.
  13. Das Ablagern von Gartenabfällen (auch Rasenschnitt und Mulch-Material) außerhalb der Gärten auch auf angrenzenden Böschungen und Lärmschutzwällen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstands erlaubt.
  14. Bei allen Pflanzungen im Garten und an den Grundstücksgrenzen sind die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten. Die Grundstückseinfriedung darf nicht höher als 2,50 m sein - möglichst Naturhecke. Falls ein Holzzaun erstellt wird, muss er begrünt werden.
  15. Das Anbringen von Stacheldraht, das ständige Abstellen von Wohnwagen und stillgelegten Fahrzeugen ist nicht gestattet.
  16. Offenes Feuer in den Gärten ist nach dem Bundesimmissionsgesetz nicht erlaubt (Funkenflug).
  17. Die Straßenverkehrsordnung gilt sinngemäß auch auf dem Gelände des Kleingartenvereins.
  18. Das Befahren der Wege ist nur mit höchstens 20 km/h gestattet. Auf der Spielstraße (600'er Anlage) nur mit 10 km/h.
  19. Auf Fußgänger und spielende Kinder ist besonders Rücksicht zu nehmen.
  20. Die Einfahrt in die Anlagen mit einem Kraftfahrzeug ist grundsätzlich nur für Garteninhaber gestattet. Für Besucher sind gesonderte Parkplätze vorhanden. Unnötiges Fahren innerhalb der Gartenanlage ist zu vermeiden.
  21. Nach Ein- und Ausfahrt sind die Schranken zu schließen und abzusperren.
  22. Aus Sicherheitsgründen ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf den Durchfahrtsstraßen und Stichwegen verboten, um die Zufahrt von Feuerwehr und Rettungswagen nicht zu behindern.
  23. Das Waschen von Kraftfahrzeugen in der Kleingartenanlage ist durch gesetzliche Bestimmungen verboten.
  24. Umweltschädigende Arbeiten, wie Reparaturen und Ölwechsel an Kraftfahrzeugen, sind verboten.
  25. Die Benutzung der Wege in der Kleingartenanlage erfolgt auf eigene Gefahr.
  26. Jeder Garteninhaber ist für die Sauberkeit und Ordnung auf den angrenzenden Wegen verantwortlich, bei gegenüberliegenden Gärten je zur Hälfte.
  27. Arbeitsdienst ist von jedem Garteninhaber zu leisten. Die Anzahl der zu leistenden Stunden wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ausnahmen regelt der Vorstand.
  28. Für den Arbeitsdienst kann auch Ersatz gestellt, oder eine Geldentschädigung bezahlt werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  29. Jeder Garteninhaber ist verpflichtet, Gartenhaus und Nebengebäude nach den vom Landratsamt genehmigten Baurichtlinien zu erstellen. Baumaßnahmen und Veränderungen sind in Form eines Lageplans vor Inangriffnahme dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Es ist nicht erlaubt, das Regenwasser über die Grundstücksgrenze zu führen.
  30. Das Ausbringen von Fäkalien innerhalb oder außerhalb des Gartens ist gesetzlich verboten.
  31. Fäkalien und Abwässer sind in die vom Landratsamt genehmigten dichten Auffanggruben zu leiten. Andere Auffanggruben sind nicht zulässig. Die Auffanggruben sind regelmäßig zu leeren. Belege über die Entsorgung sind aufzubewahren und auf Verlangen dem Vorstand vorzulegen.
  32. Es ist darauf zu achten, dass auf der Trassenführung des Stromanschlusses keine Bäume und Sträucher gepflanzt oder irgendwelche Baulichkeiten erstellt werden.
  33. Gasflaschen sind außerhalb des Gartenhauses zu installieren. Die Feuerschutzbestimmungen für Holzbauten sind einzuhalten.
  34. Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Kleingartens ist das Mitglied zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.
  35. Der Vorstand oder mit schriftlicher Genehmigung auch ein beauftragter Dritter, ist berechtigt, das Gartengrundstück und -haus zu betreten zwecks Feststellung von Baumaßnahmen und Veränderungen.

Diese Fassung ersetzt die Gartenordnung vom 09.04.1999
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 02. Juni 2022